Mangel beim Tierkauf

Mangel beim Tierkauf

Ein Tier gilt zwar nicht als Sache gemäß § 90 a BGB, wird aber im Kaufrecht rechtlich wie eine eingestuft.

Nicht jeder tierärztliche Befund ist auch nach Ansicht der Gerichte als Mangel einzustufen, sondern es muss auch eine tatsächliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Tieres  vorliegen. Denkbare Mängel sind nicht nur Erkrankungen des Tieres, sondern auch ein fehlender Ausbildungsstand, der als Eigenschaft des Tieres vereinbart wurde. 


Gewährleistungsausschluss 

Wenn ein Privatmann ein Tier verkauft, kann er vertraglich die Gewährleistung ausschließen. Der Privatverkäufer haftet dann nur, wenn er den Käufer über die Beschaffenheit des Tieres täuscht ( sog. Arglist ), oder dem Tier eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Hat ein Käufer sich etwa nach Vorerkrankungen des Tieres erkundigt, so muss der Verkäufer wahrheitsgemäß antworten. Hat ihm der Verkäufer eine Verletzung des Tieres oder Erkrankung des Tieres verschwiegen, obwohl er es wusste oder hätte wissen müssen, haftet der Verkäufer dafür. Arglist ist allerdings in der Praxis für den Käufer schwierig zu beweisen. Der Kauf eines Tieres unter Gewährleistungsausschluss ist daher für den Käufer besonders risikobehaftet. Ratsam ist in diesem Fall eine Ankaufsuntersuchung / tierärztliche Untersuchung durchführen zu lassen. Darüber hinaus bietet sich beim Pferdekauf auch die Entnahme von Blutproben an, die eingefroren werden können. 


Ein Gewährleistungsausschluss ist auch zwischen zwei Unternehmern möglich. 


Verbrauchsgüterkauf 

Beim Kauf eines Tieres vom Unternehmer (in der Regel Züchter, Pferdehändler) haftet der Verkäufer gegenüber einer Privatperson grundsätzlich jedoch für Mängel des Tieres, die zum Zeitpunkt des Kaufs beim Tier vorliegen, es sei denn, er hat vorher darauf hingewiesen und der Käufer kauft in Kenntnis der Mängel das Tier. Diese Ansprüche des Käufers aufgrund von Mängeln des Tieres verjähren beim Erwerb neuer Sachen immer innerhalb von 2 Jahren ab Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB). 


Darüber hinaus gilt bei Kauf vom Unternehmer für den Verbraucher (Privatmann) die sogenannte Beweislastumkehr innerhalb der ersten 6 Monate. Das bedeutet, dass beim Auftreten einer Erkrankung zunächst vermutet wird, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Tieres vorlag, sofern dem gewerblichen Verkäufer nicht gelingt, das Gegenteil zu beweisen. 


Lassen Sie Ihren Vertrag von uns prüfen, denn nicht jeder Gewährleistungsausschluss ist wirksam. Wir prüfen auch, ob in Ihrem Fall überhaupt ein Mangel vorliegt. Gemeinsam erörtern wir, wie Sie am besten mit dem Verkäufer in Kontakt treten. Mandatieren Sie uns auf Verkäuferseite, prüfen wir, wie die Forderung des Käufers zurückgewiesen werden kann.


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