Kündigung des Einstallvertrags / Einstellervertrags

Kündigung des Einstallvertrags / Einstellervertrags

In der Praxis sind die Kündigungsfristen des Einstallvertrags immer wieder ein Thema. So gibt es die unterschiedlichsten Gründe, warum Sie mit Ihrem Pferd schnellstmöglich den Stall verlassen wollen oder warum Sie als Stallbetreiber einen ungebetenen Einstaller samt Pferd los werden wollen. 


Grundsätzlich fristlos kündbar 

Um den Vertrag und die entsprechende Kündigungsfrist richtig einzuordnen zu können, muss zunächst überprüft werden, was der Stallbetreiber konkret schuldet. Stellt er lediglich eine Box zur Verfügung, handelt es sich wohl um einen Mietvertrag. Anders sieht es aus, wenn nicht nur die Box zur Verfügung gestellt wird, sondern auch noch zusätzliche Dienste, wie das Füttern des Pferdes, das Ausmisten, das Rein- und Rausstellen, sowie die Sicherstellung mit ausreichend Kraft- und Raufutter. In diesem Fall handelt es sich wohl um den typischen Pensionspferdevertrag, der nach der überwiegenden Meinung, als Verwahrungsvertrag einzuordnen ist. Der Verwahrungsvertrag ist jederzeit kündbar, allerdings gilt dies für beide Seiten. Das bedeutet, dass nicht nur Sie als Einstaller jederzeit kündigen können (§ 695 BGB). Es würde sogar ausreichen, dass Pferd einfach in den Hänger zu verladen und kurz mündlich mitzuteilen, dass man jetzt umstallen würde. Auf der anderen Seite hat der Stallbesitzer wohl auch ein solches Recht. 


Regelung einer Kündigungsfrist sinnvoll 

Häufig finden sich in den Verträgen daher entsprechend längere Kündigungsfristen von ein bis zwei Monaten. Damit möchte der Stallbesitzer die Organisation des Betriebs sicherstellen. Gleichzeitig bietet die Kündigungsfrist aber auch dem Einstaller eine gewisse Sicherheit. 

Die Vereinbarung von diesen Kündigungsfristen wird von den Mandanten häufig als lästig und überflüssig empfunden. Verdeutlicht man sich allerdings die verschiedenen Interessenslagen, mag die Vereinbarung einer Kündigungsfrist sinnvoll sein. In diesem Zusammenhang sei der Hinweis erlaubt, dass die Kündigungsfristen auch mündlich vereinbart werden können, da es hier im Streitfall allerdings zu Beweisschwierigkeiten kommen kann, bietet sich in allen Fällen ein schriftlicher Einstallvertrag  an. Vorzugsweise wird die Kündigungsfrist individuell zwischen den Parteien vereinbart. Das verhindert zum einen, dass die Regelung einer AGB-Prüfung unterzogen wird und bietet daher mehr Sicherheit für beide Parteien. 

Ob die Regelung der Kündigungsfrist in Ihrem formularmäßigen Einstallvertrag, der direkt an alle Einsteller ausgehändigt wird, wirksam ist, bedarf einer juristischen Überprüfung. Problematisch sind insbesondere zu lange Kündigungsfristen. Wir halten eine Kündigungsfrist von mehr als 2 Monaten für zu lang. Als Orientierungspunkt dient hierbei das Mietrecht, das eine ordentliche Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats vorsieht. 


Möglichkeit zur fristlosen Kündigung

Wenn Sie eine Kündigungsfrist wirksam vereinbart haben, besteht daneben natürlich immer noch die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung. In der Praxis kommen die Mandanten mit einem solchen Anliegen häufig auf uns zu, wenn Sie die Gesundheit Ihres Pferdes gefährdet sehen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Vertragspartner in der Regel zunächst abgemahnt werden muss. Damit soll er gewarnt werden und ihm die Chance gegeben werden, sein Verhalten zu ändern. Hierbei ist eine angemessene Frist zu setzen. Nur in Ausnahmefällen kann von dieser Abmahnung abgesehen werden. Die Rechtsprechung stellt hieran allerdings strenge Voraussetzungen, sodass im Zweifel, sofern dies noch mit dem Wohl des Pferdes vereinbar ist, eine entsprechende Frist gesetzt werden sollte. 


„Leerboxenmiete“ – ja oder nein?

Viele Verträge sehen eine Leerboxenmiete vor. Wird Ihr Pferd vor Ablauf der Kündigungsfrist umgestallt, so ist der Pensionsbetreiber grundsätzlich berechtigt, die vereinbarte Boxenmiete bis zum Beendigungszeitpunkt des Vertrages zu verlangen. Allerdings darf dies nicht in voller Höhe der Stallmiete erfolgen, sondern der Stallbetreiber muss sich ersparte Aufwendungen abziehen lassen, weil das Pferd nicht mehr versorgt werden muss. Wie hoch dieser Abzug ist, ist streitig und kann nicht pauschal beantwortet werden. 


Seien Sie auf der sicheren Seite und lassen Sie sich von uns beraten. 

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