Tierhaltung im Mietobjekt

Tierhaltung im Mietobjekt

Gerade im Hinblick auf den angespannten Immomarkt können sich die Vermieter ihre Mieter sorgfältig aussuchen. Hat man nun endlich ein schönes Objekt gefunden, ist sich mit dem Vermieter einig, kommt der große Schock bei der Durchsicht des Mietvertrages. Ist dort schriftlich festgehalten, dass das Halten von Hund oder Katze kategorisch ausgeschlossen ist, stellt sich für Sie als Mieter die Frage, ob eine solche Regelung wirksam ist. Der Bundesgerichtshof hat dazu dezidiert Stellung bezogen und entschieden, dass ein solches kategorisches Tierhalteverbot unzulässig ist, da hierbei die Interessen des Mieters nicht ausreichend berücksichtigt werden.  

 

Tierhaltung einschränkbar

Das BGH-Urteil gibt Mietern das Recht, im begründeten Einzelfall vom Hunde- oder Katzenverbot abzuweichen.

Häufig sieht der Mietvertrag die Klausel vor, dass Haustiere nur mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden dürfen. Eine solche Klausel ist wirksam. Dem Vermieter bleibt es vorbehalten, ob er eine Tierhaltung duldet. Die Entscheidung ist immer einzelfallbezogen. Problematisch können sich die Haltung von Kampfhunden und die Haltung von Gift- oder Würgeschlangen, Riesenspinnen, Skorpionen und Papageien gestalten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Lärmstörungen, Geruchsbelästigung, Gesundheitsprobleme und Sicherheitsbedenken. 


Kleintiere grundsätzlich erlaubt

Die Haltung von Kleintieren wie Wellensittiche, Zierfische, Meerschweinchen oder Hamster ist grundsätzlich erlaubt. Probleme können allerdings die Anzahl der Kleintiere bereiten. Die Anzahl der Kleintiere muss insgesamt in einem vertretbaren Rahmen bleiben. Auch hier bedarf es einer einzelfallabhängigen Beurteilung. 


Zustimmung grundsätzlich nicht widerruflich 

Die Zustimmung des Vermieters kann grundsätzlich nicht widerrufen werden. Ausnahmen müssen entsprechend begründet werden. Beispielsweise liegt ein solcher triftiger Grund vor, wenn ein Tier nachweislich allergische Reaktionen bei anderen Hausbewohnern auslöst. 


Gerne beraten wir Sie rund um die Tierhaltung  in Mietimmobilie. 

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