Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnis

Das Arbeitszeugnis ist oft die Eintrittskarte für neue berufliche Veränderungen. Abhängig von der Bewertung des Mitarbeiters kann das Arbeitszeugnis das berufliche Fortkommen erleichtern oder auch erschweren. Für den Personaler ist das Arbeitszeugnis ein Anhaltspunkt und gibt Auskunft über die Art und Dauer der Tätigkeiten, der Leistungen und Kenntnisse, sowie über das Verhalten des Arbeitnehmers. 

Das Thema Arbeitszeugnis ist daher immer besonders akut, wenn sich der Arbeitnehmer bewerben möchte. Dies kann mit einem Zwischenzeugnis oder einem Arbeitszeugnis erfolgen. 


Welches Zeugnis für welchen Zweck?

Ein Zwischenzeugnis kann der Arbeitnehmer jederzeit verlangen. Der Arbeitgeber muss das Zeugnis unverzüglich erteilen, sofern ein nachvollziehbarer Grund vorliegt. Dazu zählen u.a., wenn

• der Arbeitnehmer im Betrieb versetzt wird,

• der Vorgesetzter wechselt,

• der Arbeitnehmer das Ende des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Befristung bereits kennt.


Wie umfangreich ein Arbeitszeugnis ist, hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer ein einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangt. Ein einfaches Arbeitszeugnis enthält persönliche Daten sowie Art und Dauer der Beschäftigung. Eine Bewertung der Leistung ist nicht vorgesehen; es handelt sich daher um einen Tätigkeitsnachweis. Anders ist dies beim qualifizierten Arbeitszeugnis. Dort werden zusätzlich zu den Angaben im einfachen Zeugnis auch die Leistung und Führung beschrieben.


Wann Sie einen Anspruch auf ein Zeugnis haben

Ein Arbeitszeugnis muss nur dann erstellt werden, wenn der Arbeitnehmer es verlangt. Anders verhält es sich bei der Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses; hier ist der Arbeitgeber immer verpflichtet, das Zeugnis zu erteilen.

Das Arbeitszeugnis steht dem Arbeitnehmer unmittelbar nach der Eigen- oder Arbeitgeberkündigung zu, allerdings darf dieses Zeugnis die Überschrift "Vorläufiges Zeugnis" erhalten. Am letzten Arbeitstag hat der Arbeitnehmer sodann einen Anspruch auf das Schlusszeugnis.


Anwaltliche Empfehlung 

Wir raten unseren Mandanten auf den Arbeitgeber aktiv zu zugehen und ein Arbeitszeugnis zu verlangen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Ausschlussfristen, die häufig arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich festgehalten sind. Sollte der Anspruch erst nach Ablauf der Ausschlussfrist geltend gemacht werden, ist der Anspruch auf das Zeugnis verwirkt. Auch im Hinblick auf den Arbeitszeugnisberichtigungsanspruch sind diese Fristen einzuhalten. 

Gerne beraten wir Sie und helfen Ihnen Ihren Anspruch auf das Arbeitszeugnis durchzusetzen. Haben Sie ein Arbeitszeugnis erhalten, welches nicht Ihren Vorstellungen entspricht oder sind Sie sich unsicher bei den gewählten Formulierungen, kontaktieren Sie uns, wir schauen uns die Angelegenheit an und beachten die Ausschlussfristen. 


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