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von Marie Claire Moll-Eichhorn 21 Nov., 2023

Die Katze gilt als sehr eigenwilliges Tier. Anders als ein Hund lässt sie sich in der Regel nicht auf Schritt und Tritt vom Menschen beobachten und korrigieren.

Für manch eine Katze hat die Motorhaube oder auch das Stoffdach eines Cabrios eine magische Anziehung. Diese Plätze sind schon bei etwas Sonne schön aufgewärmt und auch noch ein guter Aussichtspunkt. Kritisch wird es dann, wenn die Katze etwa nach dem Nickerchen sich streckt und dabei genüsslich die Krallen ausfährt. Sind dadurch Schäden entstanden und gibt es dafür auch noch einen Zeugen, wird es eng für den Katzenhalter. Wenn eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, nach § 833 S. 1 BGB verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Auf ein Verschulden des Tierhalters kommt es dabei nicht an. Stellt man sich in diesem Fall mal nicht den alten Fiat Punto des Nachbarn vor, sondern die nigelnagelneue E-Klasse des Nachbarn, können hier schnell Schäden von mehreren Hundert sogar über tausend Euro anfallen; zumindest dann, wenn der Schaden nicht durch eine Politur behoben werden kann. Der Katzenhalter sei aber an dieser Stelle beruhigt, sofern er selber eine Haftpflichtversicherung unterhält. In einem solchen Fall greift die private Haftpflichtversicherung. Anders als beim Hund und Pferd ist hier keine zusätzliche Versicherung nötig. Ist die Beweislage eindeutig, wird die Haftpflichtversicherung den Schaden für Sie regulieren. Weigert sich die Haftpflichtversicherung dagegen, wird der Geschädigte gegen Sie persönlich Klage erheben, da anders wie beim Auto kein Direktanspruch gegen den Versicherer besteht.

Gerne beraten wir Sie rund um das Thema Haftung des Tierhalters. Vereinbaren Sie gerne dazu mit unserem Anwalt einen Termin in Köln-Rodenkirchen oder Bedburg (Rhein-Erft).

von Marie Claire Moll-Eichhorn 21 Nov., 2023

1.       Schließen Sie aus Beweisgründen einen schriftlichen Kaufvertrag ab!

2.       Bezeichnen Sie den Verkäufer und Käufer exakt im Kaufvertrag.

3.       In der Vorbemerkung können Sie die Erwartungshaltung des Käufers und die von ihm beabsichtigte Verwendung des Pferdes darlegen. Solche Formulierungen sind käuferfreundlich, da hierdurch das Haftungsrisiko des Verkäufers erhöht werden kann.

4.       Benennen Sie das Pferd exakt mit Namen, Geschlecht, Farbe, Abstammung, Geburtsdatum, Lebensnummer usw.

5.       Als gewerblicher Verkäufer müssen Sie die Mehrwertsteuer ausweisen!

6.       Geben Sie die Art der Kaufpreiszahlung an und ob diese beispielsweise von einer Ankaufsuntersuchung oder der Übergabe des Pferdes abhängig ist.

7.       Beschreiben Sie die Eigenschaften und den Ausbildungszustand des Pferdes exakt. Gleiches gilt für bestehende Krankheiten/Verletzungen oder Eigenheiten des Pferdes etwa Steigen.

8.   Für den Transport des Pferdes ins neue Heim kann es sinnvoll sein, eine Transportversicherung abzuschließen.

9.   Wenn das Pferd nach Abschluss des Vertrages noch beim Verkäufer bleibt, sollte der Verkäufer seine Haftung auf grobes Verschulden oder auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten beschränken. Die Kosten der Unterbringung sind natürlich ebenfalls zu regeln.

10.   Ich empfehle Ihnen, eine Ankaufsuntersuchung durchführen zu lassen.

11. In Zusammenhang mit der Ankaufsuntersuchung sollte geregelt werden, welcher Tierarzt diese vornimmt, wer die Kosten trägt und ob bei festgestellten Mängeln ein weiteres Gutachten eingeholt wird. Daran anknüpfend sollten für den Fall eines Mangels Vereinbarungen zur Rückgabepflicht, Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz von Aufwendungen getroffen werden.

12.   Nicht jeder Haftungsausschluss ist wirksam! Besonderheiten gelten insbesondere beim Kauf zwischen Unternehmer und Verbraucher.

13. Lassen Sie sich den Vertragsentwurf im Voraus zukommen, damit Sie ihn in Ruhe durchlesen können.


Der Beitrag enthält allgemeine Hinweise. Jede rechtliche Angelegenheit ist einzelfallabhängig zu prüfen und zu beurteilen. Bei Fragen oder Anregungen können Sie mich gerne per Mail unter kanzlei@melaw-cologne.de oder telefonisch unter 0221 93 55 21 89 kontaktieren.

Weitere Blog-Artikel zum Tier- und Pferderecht finden Sie auch bei www.forum-pferderecht.de
So viel zum Thema: Checkliste mit 13 Tipps zum Pferdekaufvertrag 
von Marie Claire Moll-Eichhorn 15 März, 2020
Coronavirus: Kita und Schule zu – Was Eltern als Arbeitnehmer beachten müssen - Corona-Ferien
von Marie Claire Moll-Eichhorn 29 Feb., 2020

Jeder Reiter will seinen Liebling bestmöglich untergebracht haben. Nach erster Euphorie kommt nicht selten die Enttäuschung über den neu ausgewählten Stall. So blumig wie der Stallbetreiber alles dargestellt hat, sieht es in der Realität dann doch nicht aus. Es gibt viele Gründe warum man kurzfristig einen Stall mit seinem Pferd wieder verlassen will.

Meiner Mandantin, Christina S. ging es ähnlich. Für sie stand fest, dass sie den Stall wechseln wollte. Da ihr der Stallbetreiber bereits angedroht hatte, sie müsse die dreimonatige Frist des Mietrechts einhalten, andernfalls würde er sie verklagen. War sie verunsichert, denn ein finanzielles Risiko wollte sie mit dem Stallwechsel nicht eingehen, auch wenn sich Pferd und Reiter in der neuen Gemeinschaft so gar nicht wohlfühlten. Auf der Suche nach einem Anwalt für Pferderecht im Köln bzw. Rhein-Erft-Kreis wurde sie auf mich aufmerksam. Schnell war ein Beratungstermin vereinbart und die wesentliche Grundzüge besprochen. Da das Thema immer wieder Relevanz, insbesondere im Frühling hat, wenn es in den Reitstallbetrieben häufig zu einem Wechsel der Einstaller kommt, möchte ich diesem Thema diesen Blog widmen.

Der fristlos kündbare Einstellvertrag

Um den Vertrag und die entsprechende Kündigungsfrist richtig einzuordnen zu können, muss zunächst überprüft werden, was der Stallbetreiber konkret schuldet. Stellt er lediglich eine Box zur Verfügung, handelt es sich wohl um einen Mietvertrag. Anders sieht es aus, wenn nicht nur die Box zur Verfügung gestellt wird, sondern auch noch zusätzliche Dienste, wie das Füttern des Pferdes, das Ausmisten, das Rein- und Rausstellen, sowie die Sicherstellung mit ausreichend Kraft- und Raufutter. In diesem Fall handelt es sich wohl um den typischen Einstellvertrag, der nach der überwiegenden Meinung, als Verwahrungsvertrag einzuordnen ist. Der Verwahrungsvertrag ist jederzeit kündbar, allerdings gilt dies für beide Seiten. Das bedeutet, dass nicht nur Sie als Einstaller jederzeit kündigen können (§ 695 BGB). Es würde sogar ausreichen, dass Pferd einfach in den Hänger zu verladen und kurz mündlich mitzuteilen, dass man jetzt umstallen würde. Auf der anderen Seite hat der Stallbesitzer wohl auch ein solches Recht.

Vorsicht ggfs. sind vertragliche Regelungen zu beachten!

Häufig finden sich in den Verträgen daher entsprechend längere Kündigungsfristen von ein bis zwei Monaten. Damit möchte der Stallbesitzer die Organisation des Betriebs sicherstellen. Gleichzeitig bietet die Kündigungsfrist aber auch dem Einstaller eine gewisse Sicherheit.

Die Vereinbarung von diesen Kündigungsfristen wird von den Mandanten häufig als lästig und überflüssig empfunden. Verdeutlicht man sich allerdings die verschiedenen Interessenslagen, mag die Vereinbarung einer Kündigungsfrist sinnvoll sein. In diesem Zusammenhang sei der Hinweis erlaubt, dass die Kündigungsfristen auch mündlich vereinbart werden können, da es hier im Streitfall allerdings zu Beweisschwierigkeiten kommen kann, bietet sich in allen Fällen ein schriftlicher Einstallvertrag  an. Vorzugsweise wird die Kündigungsfrist individuell zwischen den Parteien vereinbart. Das verhindert zum einen, dass die Regelung einer AGB-Prüfung unterzogen wird und bietet daher mehr Sicherheit für beide Parteien.

Ob die Regelung der Kündigungsfrist in Ihrem formularmäßigen Einstallvertrag, der direkt an alle Einsteller ausgehändigt wird, wirksam ist, bedarf einer juristischen Überprüfung. Problematisch sind insbesondere zu lange Kündigungsfristen. Wir halten eine Kündigungsfrist von mehr als 2 Monaten für zu lang. Als Orientierungspunkt dient hierbei das Mietrecht, das eine ordentliche Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats vorsieht.

Zuletzt bleibt noch die fristlosen Kündigung

Wenn Sie eine Kündigungsfrist wirksam vereinbart haben, besteht daneben natürlich immer noch die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung. In der Praxis kommen die Mandanten mit einem solchen Anliegen häufig auf uns zu, wenn Sie die Gesundheit Ihres Pferdes gefährdet sehen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Vertragspartner in der Regel zunächst abgemahnt werden muss. Damit soll er gewarnt werden und ihm die Chance gegeben werden, sein Verhalten zu ändern. Hierbei ist eine angemessene Frist zu setzen. Nur in Ausnahmefällen kann von dieser Abmahnung abgesehen werden. Die Rechtsprechung stellt hieran allerdings strenge Voraussetzungen, sodass im Zweifel, sofern dies noch mit dem Wohl des Pferdes vereinbar ist, eine entsprechende Frist gesetzt werden sollte.

Sollten Sie auch eine Beratung zum Einstellvertrag für Ihr Pferd in Anspruch nehmen wollen, kontaktieren Sie uns gerne. Gerne vereinbaren wir einen Termin mit Ihnen in Köln-Rodenkirchen oder Bedburg (Rhein-Erft).

von Marie Claire Moll-Eichhorn 29 Feb., 2020

Rasierklinge im Würstchen? Nägeln im Fleischbällchen? Rattengift in der Frikadelle? Es ist der Horror jedes Hundehalters, wenn der eigene Hund einen Giftköder aufgenommen hat. In diesem Fall zählt jede Sekunde. Eine gute und schnelle medizinische Versorgung kann in diesem Fall Leben retten. Ist der Liebling über den Berg, schließen sich daran eine Menge Fragen - teils auch juristischer Natur - an.

Ist die Erstattung einer Strafanzeige sinnvoll?

Ganz klar lautet die Antwort: ja.

Die Strafbarkeit kann sich aus dem Strafgesetzbuch (StGB) oder dem Tierschutzgesetz (TierSchG) ergeben.

§ 17 TierSchG  besagt, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer  

1.ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

2.einem Wirbeltier

a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden

zufügt.

 

Auch derjenige, der einen Giftköder vorsätzlich auslegt, um damit einen Hund zu töten, macht er sich strafbar. Da die vorgenannte Vorschrift (§ 17 TierSchG) keinen strafbaren Versuch vorsieht, muss auf die Sachbeschädigung aus dem Strafgesetzbuch zurückgegriffen werden, die bereits dann eine Strafbarkeit vorsieht, wenn der Täter die Tat nur versucht. Auch wenn der Begriff „Sachbeschädigung“ für den Hundehalter in Zusammenhang mit seinem Liebling befremdlich klingt, kann der Täter auf diese Weise einer Bestrafung zugeführt werden.

Liegt eine versuchte oder fahrlässige Tierquälerei oder sonstige Tiermisshandlung vor, wird diese als Ordnungswidrigkeit eingestuft und im Bußgeldverfahren nach § 18 TierSchG mit Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.

Bei der Sachbeschädigung handelt es sich um ein sogenanntes Antragsdelikt; das bedeutet, dass diese Straftat nur auf ausdrücklichen Wunsch des Hundehalters verfolgt wird. Anders verhält es sich beim Verstoß gegen § 17 TierSchG, hier liegt ein sogenanntes Offizialdelikt vor, welches selbstständig von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt wird. Letzeres setzt jedoch die Kenntnis der Behörde von der Tat voraus. Hier kommen Sie als betroffener Hundehalter ins Spiel.

Es empfiehlt sich, auf jeden Fall Strafanzeige und einen Strafantrag zu stellen. Selbst wenn der Täter derzeit noch unbekannt ist, ist eine Anzeige gegen Unbekannt möglich und empfehlenswert. In NRW ist es möglich, die Strafanzeige unkompliziert online zu stellen: https://online-strafanzeige.de/nordrhein-westfalen.

Wer erstattet die angefallenen Tierarztkosten?

Eine tierärztliche Versorgung ist mit teils hohen Kosten verbunden. Dies gilt gerade dann, wenn das Tier operiert werden muss und/oder intensiv über mehrere Tage tierärztlich betreut werden muss. Zwar ist der Schädiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, allerdings bleibt dieser leider viel zu häufig im Verborgenen. Sie müssen daher in der Regel in Vorleistung gehen. Alternativ kann die OP-Versicherung des Hundes greifen, sofern ein operativer Eingriff am Hund vorgenommen wurde und der Hundehalter vorab eine solche abgeschlossen hatte. Gleiches gilt natürlich auch für die Krankenversicherung des Hundes, die bereits bei jeder tierärztlichen Behandlung eintritt. Letztere wird allerdings in Deutschland eher seltener vom Hundehalter abgeschlossen.

Sollte der Täter durch die Polizei ausfindig gemacht werden, wird er in der Regel zu den Anschuldigungen erst mal Schweigen bzw. im Zivilprozess diese bestreiten Wichtig ist, dass Sie vorab Beweise sichern. Sollten Sie mitbekommen haben, wo Ihr Hund den Giftköder aufgenommen hat, empfiehlt es sich, Fotos vom Tatort und vom Giftköder zu machen. Diese können auch dafür verwendet werden, andere Hundehalter etwa auf Facebook, Instagram oder im Giftköderradar ( https://www.giftkoeder-radar.com/ ) über die Gefahr sachlich zu informieren. Bewahren Sie auch alle Rechnungen von der tierärztlichen Behandlung auf. Im Zivilprozess gilt der Grundsatz, dass der Anspruchssteller, also Sie als Hundehalter die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen müssen. Gehen Sie daher trotz aller Aufregung vorausschauend vor.

Gerne beraten wir Sie in einer solchen Situation und zeigen Ihnen auf, welche Kosten noch ersatzfähig sind und welche Beweismittel benötigt werden, um Ihren Anspruch erfolgreich geltend machen zu können. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin mit unserem Anwalt in Köln-Rodenkirchen oder Bedburg (Rhein-Erft).

von Marie Claire Moll-Eichhorn 22 Feb., 2020

Karneval ist unsere 5. Jahreszeit. Wir freuen uns das ganze Jahr insbesondere auf die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch. Meistens meint es der Wettergott nicht sonderlich gut mit uns. Wir Jecken sind damit gerade beim Straßenkarneval jeglicher Witterung ausgesetzt. Aber einer kölschen Frohnatur mätt dat nix. Doch wenn sich die närrische Zeit dem Ende neigt, schwächelt der ein oder andere. Spätestens nach fünf Tagen Feiern - meistens mit erhöhtem Alkoholgenuss - treten die ersten Wehwehchen auf. Wer kennt das nicht?

Erkrankung nach Karneval

Nur was mache ich am Veilchendienstag oder Aschermittwoch, wenn sich die Symptome, wie etwa Kopfschmerzen, Schnupfen, Husten etc. verstärkt haben? Jetzt mag der Arbeitgeber einwenden, wer feiern kann, kann auch arbeiten. Doch dem ist nicht so. Wer krank ist, braucht nicht zur Arbeit erscheinen. Zwar ist es für den Arbeitgeber nicht sonderlich erfreulich, wenn ein oder gar mehrere Mitarbeiter ausfallen, aber krank zur Arbeit zu gehen und seine Kollegen der Gefahr auszusetzen, sich anzustecken, ist sicherlich auch nicht in seinem Interesse. Anhand der steigenden Krankmeldungen ab Veilchendienstag zeigt sich in jedem Jahr immer wieder das gleiche Phänomen. Viele Jecken melden sich krank. Da kommen wir wieder auf das meist nass kalte Wetter zurück, das im Zusammenspiel mit luftigen Kostümen häufig den Overkill für das Immunsystem bedeutet. Aber selbst wenn die Kostümauswahl eventuell dazu beigetragen haben könnte, handelt es sich immer noch um eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit. Gleiches gilt für die Fälle, in denen der Arbeitnehmer im Festzelt auf der Tanzfläche stürzt oder in eine Schlägerei verwickelt wird. Eine Erkrankung nach Karneval stellt daher keinen Grund für eine Kündigung dar.

Krankmelden und ggfs. AU vorlegen

Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer sich rechtzeitig krankmeldet und ggfs. beim Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreicht. Tut er dies nicht, liegt ein unentschuldigtes Fehlen vor, welches zumindest eine Abmahnung rechtfertigt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) muss spätestens am vierten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber vorliegen. Aber Vorsicht! Arbeitgeber können auch individuelle Fristen festlegen und die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon am ersten Fehltag verlangen. Ein Blick in den Arbeitsvertrag gibt hierüber Aufschluss.

Können Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit anzweifeln?

Mit der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer nachweisen, damit kommt einer solchen Bescheinigung ein hoher Beweiswert zu. Glaubt der Arbeitgeber trotz der vorgelegten ordnungsgemäß erteilten ärztlichen Bescheinigung nicht an die Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers, muss er Tatsachen vortragen, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen und dadurch den Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung erschüttern. Das bedeutet, dass er im Streitfall den Gegenbeweis erbringen muss. Aber auch hier sind dem Arbeitgeber Grenzen gesetzt. So kann er beispielsweise durch den Einsatz eines Privatdetektivs in die Privatrechte des Arbeitnehmers eingreifen.

Was darf der Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit tun?

Der Arbeitnehmer muss sich gesundheitsfördernd verhalten. So mag man als Jeck vielleicht eine andere Auffassung teilen, als sein Arbeitgeber.  Problematisch könnte es sein, wenn trotz Krankmeldung stundenlag am Veilchendienstag-Karnevalszug teilgenommen und fröhlich im Kostüm Kamelle geworfen wird.

Fazit

Wer nach Karneval krank ist, hat keine Kündigung zu befürchten. Kritisch kann es nur dann werden, wenn sich der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig krank meldet bzw. seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig vorlegt.

Wenn Sie eine Beratung zum Arbeitsrecht benötigen, nehmen Sie gerne Kontakt auf.

von Marie Claire Moll-Eichhorn 11 Okt., 2019

Anlass dieses Beitrags ist das aktuelle Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18.09.2019 (Aktenzeichen: 7 U 24/19).

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Rauferei zwischen zwei unangeleinten Hunden führte zu einer Bissverletzung der Hundehalterin (Klägerin). Sie erlitt dabei eine Fraktur an der Hand, die operativ versorgt werden musste. Nach der Operation kam es zu Komplikationen. Die Klägerin erlitt in Folge der Operation eine Lungenembolie und einen Schlaganfall mit schweren Folgen. Der gegnerische Hundehalter wurde zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € aufgefordert.  

Das Landgericht Mannheim hatte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 50.000 € verurteilt und seine volle Haftung festgestellt, da er seinen Hund nicht unter Kontrolle gehabt habe und er gewusst habe, dass sein Hund aggressiv sei. In zweiter Instanz wurde die Haftungsfrage neu geklärt. Dazu wurde zunächst auf § 833 BGB verwiesen. Danach gilt für Haustiere, die zu Liebhaberzwecken gehalten werden, auch Luxustiere genannt, eine verschuldensunabhängige Haftung des Tierhalters. Ausgangspunkt ist die Tiergefahr, die durch tiertypisches Verhalten, wie etwa ein Hundebiss, hervorgerufen wird. Der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt weist die Besonderheit auf, dass der konkrete Ablauf, wie es zu der Verletzung kam, nicht mehr aufzuklären war. So behauptete die Klägerin, dass der Hund des gegnerischen Hundehalters auf sie zugelaufen sei und sie in die Hand gebissen habe. Der Beklagte behauptete dagegen, dass die Klägerin bei der Rangelei zwischen den Hunden mit bloßen Händen dazwischen gegangen sei.

Die Richter kamen in zweiter Instanz zu folgendem Ergebnis: Die Klägerin muss sich die Tiergefahr ihres eigenen Hundes anrechnen lassen. Anlässlich des nicht aufgeklärten Sachverhalts in Höhe von 50 Prozent, sodass ihr statt der geforderten 50.000 € Schmerzensgeld lediglich ein Betrag in Höhe von 25.000 € zugesprochen wurde.

Fazit: Bei der Beurteilung der Haftungsfrage kommt es immer auf den Einzelfall an. Hierbei ist entscheidend, wie sich die Verletzungen ereignet haben und was davon im Streitfall bewiesen werden kann. Sollten Zeugen den Vorfall mitbekommen haben, ist es immer ratsam, diese anzusprechen und sich den Namen und die Anschrift geben zu lassen.

Jede rechtliche Angelegenheit ist einzelfallabhängig zu prüfen und zu beurteilen. Bei Fragen oder Anregungen können Sie mich gerne per Mail unter kanzlei@melaw-cologne.de oder telefonisch unter 0221 93 55 21 89 kontaktieren.

Weitere Blog-Artikel zum Tier- und Pferderecht finden Sie auch bei www.forum-pferderecht.de

So viel zum Thema: Hundebiss nach Rauferei

von Marie Claire Moll-Eichhorn 05 Sept., 2019

Nach dem Urteil des Landgerichts Essen vom 19.06.2019 müssen sich Autokäufer beim Abgasskandal keine Nutzungsvorteile anrechnen lassen. (Az.: 3 O 439/18) So haben auch bereits das Landgericht Halle und das Landgericht Gera entschieden. Eine einheitliche Rechtsprechung zur Frage des Nutzungsersatzes haben die Gerichte bundesweit jedoch noch nicht gefunden. Für Klarheit soll nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) sorgen; dem EuGH wurde durch das Landgericht Erfurt diese Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Angesichts der anstehenden Entscheidung des EuGH wird die Vergleichsbereitschaft der Autohersteller wohl steigen. (Stand: 05.09.2019)

Bei rechtlichen Fragen rund um den Abgasskandal berate ich Sie gerne.

So viel zum Thema: Aktuelles Urteil im Abgasskandal


von Marie Claire Moll 21 Aug., 2018

Sommerzeit ist Bienenzeit. Leider können die fleißigen Tierchen mit einem Stich allergische Reaktionen auslösen. Treten starke Symptome beim Betroffenen auf, kann die Frage aufkommen, ob der Imker aufgrund eines Bienenstichs haftet.

Das Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel hat mit Urteil vom 28.11.2017, Az.: 34 C 146/16 geklärt, ob im folgenden Fall ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht:

Ein Landwirt wurde im April 2016 auf einem Grundstück in einem ländlichen Dorf von einer Biene gestochen, als er Schafsmist abladen wollte. Der Bienenstich löste eine allergische Reaktion aus und ließ das Gesicht des Landwirts stark anschwellen. Die Schwellungen bereiteten ihm erhebliche Schmerzen. Der Landwirt behauptete, dass eine der Bienen, die zu dem Bienenvolk eines Imkers auf dem benachbarten Grundstück in etwa 20 bis 30 m gehörten, den Stich verursacht habe und klagte daher gegen den Imker auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 300,00 €.

Das Gericht sprach dem Landwirt kein Recht zu. Ihm stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 833 Satz 1 BGB aus Tierhalterhaftung zu.

Zwar komme grundsätzlich eine Gefährdungshaftung in Betracht, allerdings müsse die Einwirkung durch das Bienenvolk rechtswidrig sein. Es liegt keine Rechtswidrigkeit vor, wenn die Einwirkungen durch die Bienen auf dem Grundstück nicht als Eigentumsbeeinträchtigung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB abgewehrt werden können.

Im vorliegenden Fall müsse der Landwirt gemäß § 906 BGB die Einwirkung durch die Bienen dulden. Die Bienenhaltung des Imkers in einer kleinen Gemeinde im ländlichen Bereich sei ortsüblich und könne daher nicht als wesentliche Beeinträchtigung angesehen werden. In einer ländlichen Gemeinde müssen die sich dort aufhaltenden Personen grundsätzlich mit Bienen rechnen. Darüber hinaus sei es dem Imker mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen nicht möglich, die Einwirkung seiner Bienen zu verhindern.

Letztlich sei auch nicht bewiesen, dass der Landwirt von einer Biene des Imkers und nicht von einer anderen Wild- oder Honigbiene gestochen worden sei.

Zusammenfassung des Urteils: Die Bienenhaltung ist im ländlichen Bereich als ortsüblich und unwesentliche Beeinträchtigung anzusehen. Der Landwirt hat im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

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So viel zum Thema: Kein Schmerzensgeld bei Bienenstich

von Marie Claire Moll 17 Aug., 2018

Mit Beschluss vom 05.01.2018 hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Az. 21 CS 17.1521 mit der Frage beschäftigt, ob ein Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Einziehung des Jagdscheins auch bei medizinisch indiziertem Cannabiskonsum gerechtfertigt ist.

Das Gericht entschied zuungunsten des Jägers: Ein vorsichtiger und sachgemäßer Umgang mit Waffen oder Munition könne bei medizinisch indiziertem Cannabiskonsum nicht sichergestellt werden.

Der Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Einziehung des Jagdscheins seien gerechtfertigt. Begründet hat das Gericht seine Auffassung dahingehend, dass Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen auch bei ärztlich überwachter Dauereinnahme nicht ausgeschlossen werden können. Das wurde durch das im Verfahren vorgelegte fachpsychologische Gutachten belegt, wonach bei regelmäßigem Konsum von Cannabis eine stets verlässliche Verhaltenskontrolle beim Umgang mit Waffen und Munition unter strengen Sicherheitsaspekten nicht gewährleistet sei. Es gäbe nach Auffassung des Gerichts keine ausreichenden Hinweise, dass sich die Wirkungsweise eines medizinisch indizierten Cannabiskonsums signifikant von derjenigen einer sonstigen Einnahme von Cannabis (Missbrauch) unterscheide. Dazu fehle es bislang an klinischen Studien, damit ausreichend sichere Rückschlüsse über die Verwendung von Cannabis unter medizinischer Überwachung möglich seien.

Nach dem Fahrerlaubnisrecht darf nach Aufnahme der cannabisbasierten Medikamente am Straßenverkehr teilgenommen werden, solange man noch in der Lage ist, ein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. Anders liege der Fall im Waffenrecht; hier seien die sicherheitsrechtlichen Interessen im Waffengesetz vorrangig zu berücksichtigten.

Fazit: Auch medizinisch indizierter Cannabiskonsum rechtfertigt den Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Einziehung des Jagdscheins.

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So viel zum Thema Waffenbesitzkarte/Jagdschein und Cannabiskonsum 


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