Waffenbesitzkarte/Jagdschein und Cannabiskonsum

  • von Marie Claire Moll
  • 17 Aug., 2018

Mit Beschluss vom 05.01.2018 hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Az. 21 CS 17.1521 mit der Frage beschäftigt, ob ein Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Einziehung des Jagdscheins auch bei medizinisch indiziertem Cannabiskonsum gerechtfertigt ist.

Das Gericht entschied zuungunsten des Jägers: Ein vorsichtiger und sachgemäßer Umgang mit Waffen oder Munition könne bei medizinisch indiziertem Cannabiskonsum nicht sichergestellt werden.

Der Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Einziehung des Jagdscheins seien gerechtfertigt. Begründet hat das Gericht seine Auffassung dahingehend, dass Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen auch bei ärztlich überwachter Dauereinnahme nicht ausgeschlossen werden können. Das wurde durch das im Verfahren vorgelegte fachpsychologische Gutachten belegt, wonach bei regelmäßigem Konsum von Cannabis eine stets verlässliche Verhaltenskontrolle beim Umgang mit Waffen und Munition unter strengen Sicherheitsaspekten nicht gewährleistet sei. Es gäbe nach Auffassung des Gerichts keine ausreichenden Hinweise, dass sich die Wirkungsweise eines medizinisch indizierten Cannabiskonsums signifikant von derjenigen einer sonstigen Einnahme von Cannabis (Missbrauch) unterscheide. Dazu fehle es bislang an klinischen Studien, damit ausreichend sichere Rückschlüsse über die Verwendung von Cannabis unter medizinischer Überwachung möglich seien.

Nach dem Fahrerlaubnisrecht darf nach Aufnahme der cannabisbasierten Medikamente am Straßenverkehr teilgenommen werden, solange man noch in der Lage ist, ein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. Anders liege der Fall im Waffenrecht; hier seien die sicherheitsrechtlichen Interessen im Waffengesetz vorrangig zu berücksichtigten.

Fazit: Auch medizinisch indizierter Cannabiskonsum rechtfertigt den Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Einziehung des Jagdscheins.

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