Überstunden

Überstunden

Sie haben bestimmt auch schon mal Überstunden geleistet. Eine gesetzliche Pflicht zur Übernahme von Überstunden gibt es nicht. In Not- oder Katastrophenfälle kann der Arbeitnehmer aufgrund seiner Treuepflicht dem Arbeitgeber gegenüber zu Überstunden verpflichtet sein. Regelung zu Überstunden können allerdings arbeitsvertraglich, tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung festgehalten werden. 


Der Arbeitgeber hat im Zusammenhang mit den Überstunden auch das Arbeitszeitgesetz zu beachten. Die tägliche Arbeitszeit von maximal 10 Stunden darf auch inklusive Überstunden nicht überschritten werden.


Überstunden werden nur dann vergütet, wenn diese dem Arbeitgeber zu zurechnen sind. Das erfordert, dass der Arbeitgeber Überstunden ausdrücklich angeordnet hat oder er zum Ausdruck bringt, dass er zusätzliche Arbeit seines Arbeitnehmers billigt oder duldet.

Eine Vergütung für Überstunden gilt gemäß § 612 BGB als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine Ausnahme gibt es für Arbeitnehmer, deren Gehalt deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (Jahresbruttoeinkommen von 80.400 Euro (West) bzw. 73.800 Euro (Ost)) liegt oder bei „Diensten höherer Art” etwa bei Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern usw. In diesem Fall sind die Überstunden in der Regel mit dem Gehalt bereits abgegolten. Es kann aber etwas anderes vereinbart werden.

Gibt es vertragliche Regelungen, so sind diese vorrangig zu beachten. So ist eine Abgeltung von Überstunden durch Freizeit möglich. 


Wir empfehlen, im Arbeitsvertrag eine Regelung zu treffen, ob der Arbeitnehmer zur Erbringung von Überstunden verpflichtet ist. Darüber hinaus sollten die Vergütungsmodalitäten solcher Überstunden festgelegt werden. 

Auch bei der Geltendmachung von Überstunden sind ggfs. Ausschlussfristen zu beachten. Lassen Sie sich beraten, damit Sie Ihre Forderungen erfolgreich durchsetzen.  


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