Kündigung (fristlos)

Künidgung (fristlos)

Wenn das Arbeitsverhältnis von heute auf morgen beendet wird, stellen sich für Sie als Arbeitnehmer eine Menge Frage. Nach § 626 Absatz 1 BGB kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.


Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung 

Die fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Zwar gilt hier keine Kündigungsfrist, allerdings ist hier § 626 Abs. 2 BGB zu beachten: „Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.“

Weiterhin gilt es auch hier wie bei der ordentlichen Kündigung den Betriebsrat anzuhören und den besonderen Kündigungsschutz von etwa Schwerbehinderten zu beachten. 

Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet, eine Begründung für die Kündigung zu nennen, allerdings kann der Kündigende gemäß § 626 Absatz 2 Satz 3 BGB zur Mitteilung des Kündigungsgrundes verpflichtet werden. 

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, also nicht per E-Mail. Wichtig ist, dass Sie handschriftlich unterzeichnet wird. 


Häufig verhaltensbedingte Gründe

Ob die fristlose Kündigung wirksam ist, ist immer eine Einzelfallentscheidung.  

In Zusammenhang mit fristlosen Kündigungen ist die verhaltensbedingte fristlose Kündigung wohl am häufigsten. Sie setzt ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers voraus, mit dem er seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, wie Beleidigungen von Kunden oder Kollegen, Krankfeiern, Sachbeschädigung von Firmeneigentum, Arbeitszeitbetrug oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Ob zunächst eine Abmahnung erforderlich ist, hängt von Art und Schwere des Kündigungsgrunds ab.

Eine betriebsbedingte fristlose Kündigung ist nur in Ausnahmefällen möglich. 


Kündigung als ultima ratio 

Die fristlose Kündigung stellt die härteste Kündigungsmaßnahme dar. Ohne vorherige Abmahnung fristlos zu kündigen ist möglich, wenn es sich um einen gravierenden Pflichtverstoß im Vertrauensbereich handelt. Es sollte allerdings vorher als milderes Mittel immer in Erwägung gezogen werden, eine ordentliche Kündigung auszusprechen. 


Gerne prüfen wir für Sie, ob die fristlose Kündigung wirksam ist. Bitte beachten Sie, dass eine Kündigungsschutzklage nur innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Kündigung möglich ist.


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