Top Probleme im Verkehrsrecht

Häufige Probleme im Verkehrsrecht
  • Auffahrunfall
  • Bußgeld
  • Fahrverbot / Führerscheinentzug
  • Parkplatzunfall
  • Schmerzensgeld

Auffahrunfall - "Wenn's hinten kracht, gibt's vorne Geld?"

Die Antwort lautet: Es kommt darauf an. Bei einem Auffahrunfall wird in der Regel davon ausgegangen, dass bei einem Auffahrunfall das Verschulden beim auffahrenden Hintermann liegt, da dieser entweder den Sicherheitsabstand zu seinem Vordermann nicht eingehalten hat, zu schnell unterwegs war oder anderweitig nicht aufgepasst  hat. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings wieder Ausnahmen. Es hat immer derjenige Schuld, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verkehrsregeln verstößt und dadurch einen Unfall verursacht hat.


Das Verschulden an einem Auffahrunfall liegt dann nicht bei dem Auffahrenden, wenn der Vordermann beispielsweise plötzlich eine Vollbremsung macht, wodurch schließlich der Unfall verursacht wird. Wechselt der Vorausfahrende kurz vor dem Auffahrunfall die Spur, so spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrunfall aufgrund eines sorgfaltswidrigen Fahrspurwechsels passierte. 


Wir bewerten Ihre Unfallsituation  immer einzelfallabhängig und beurteilen anhand Ihrer Schilderungen und der vorhandenen Beweismittel die Chancen und Risiken der verkehrsrechtlichen Angelegenheit. 

 


Bußgeld

Einmal zu schnell gefahren und prompt erhalten Sie ein Schreiben der Behörde. In der Regel schickt die zuständige Verwaltungsbehörde einen Anhörungsbogen. Damit soll dem vermeintlichen Täter die Chance eingeräumt werden, dass er zu der Tat Stellung beziehen kann. Dazu ist er allerdings nicht verpflichtet; es reicht grundsätzlich auch aus, dass er nur die Angaben zu seiner Person einträgt. Nach dem Anhörungsbogen kommt der Bußgeldbescheid. Sie haben nun zwei Wochen Zeit, um Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erheben. Diese Frist beginnt am Tag der Zustellung. Wir empfehlen Ihnen dringend, den Briefumschlag aufzuheben, um die Frist konkret ermitteln zu können. 

Bußgeldbescheide können aus unterschiedlichen Gründen (wie etwa fehlende Beweismittel, unscharfes Foto, fehlerhafte Messwertzuordnungen oder erhebliche Mängel in den Messwerten) unwirksam sein.


Gerne bewerten wir für Sie die Erfolgsaussichten eines Einspruchs und vertreten Sie im Verfahren.



Fahrverbot / Führerscheinentzug

Die Gründe für ein Fahrverbot bzw. den Führerscheinentzug sind vielfältig. Mögliche Gründe für einen Führerscheinentzug sind Drogen und/oder Alkohol am Steuer, Straftaten im Straßenverkehr oder das Erreichen von acht Punkten auf dem Flensburger Punktekonto. Es gilt allerdings zwischen dem Fahrverbot und dem Führerscheinentzug zu unterscheiden. 

Bei einem Fahrverbot müssen Sie Ihren Führerschein temporär abgeben, erhalten ihn jedoch in der Regel nach maximal drei Monaten automatisch wieder zurück. Fahrverbote werden ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 41 km/h außerorts und mindestens 31 km/h innerorts verordnet. Wiederholungstäter werden besonders hart bestraft.  Wer innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten zweimal die Geschwindigkeit um mindestens 26 km/h überschreitet, muss den Fahrausweis für einen Monat abgeben. Wir prüfen in einem solchen Fall zunächst die Chancen eines Einspruchs. Sollten Sie also Ihren Fahrausweis dringend benötigen, prüfen wir, ob Fallgruppen vorliegen, die rechtfertigen vom Fahrverbot (wie etwa Arbeitsplatzgefährdung, Notstandssituation, verwirrende Beschilderung etc.) abzusehen. Ein Absehen vom Fahrverbot hat prinzipiell immer eine Bußgelderhöhung zur Folge. 

Bei einem Führerscheinentzug wird Ihnen die Erlaubnis, ein Kraftfahrzeug im Verkehr zu steuern, generell aberkannt. Die Folgen eines Führerscheinentzugs sind daher deutlich weitreichender. Wurde Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen, erhalten Sie diese nur durch eine Neuerteilung zurück. Innerhalb der meist sechsmonatigen Sperrfrist wird die Behörde keiner Neuerteilung zustimmen. Auch danach müssen Sie in der Regel gewisse Voraussetzungen erfüllen, wie z. B. das Bestehen einer MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung).


Steht ein Fahrverbot oder ein Führerscheinentzug an, kontaktieren Sie uns bitte frühzeitig, damit wir erfolgreich Ihre Rechte durchsetzen können.



Parkplatzunfall

Beim Parken wird rangiert, zurückgesetzt, gebremst.  Parkplatzunfälle sind daher häufig vorprogrammiert. Problematisch wird die Beurteilung, wenn beide kollidierenden Fahrzeuge in Bewegung waren.

Auf öffentlichen Parkplätzen gilt die allgemeine Pflicht zu verkehrsüblicher Sorgfalt sowie gegenseitiger Rücksichtnahme, die sich aus der Generalklausel des § 1 der StVO herleiten lässt. 

Oft wird auf die Vorfahrtsregel "rechts vor links" bestanden, zurecht? Auf öffentlichen Parkplätzen wird die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ zwar nicht komplett ausgeschlossen, aber von der Rechtsprechung nur dann angewandt, wenn die sich schneidenden Fahrspuren „Straßencharakter“ haben. Ob eine Alleinhaftung in Betracht kommt, hängt maßgeblich von der Örtlichkeit ab. 

Parkunfälle können auch durch Geschwindigkeitsüberschreitungen verursacht werden.  Auf Parkplätzen wird eine äußerst umsichtige, besonnene Fahrweise bei Schrittgeschwindigkeit und stetige Bremsbereitschaft erwartet. Bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen kann dies zu einer 100% Haftung des Unfallverursachers führen. 


Es sind viele weiteren Konstellationen denkbar, die alle einzelfallabhängig bewertet werden müssen. Lassen Sie sich von uns beraten, wie Ihre Haftungsquote zu beurteilen ist. 



Schmerzensgeld

Wer Schmerzensgeld nach einem Unfall beansprucht, sollte wissen, wann ein Schmerzensgeldanspruch besteht und in welcher Höhe dieser angemessen ist. Letzteres stellt unsere Mandanten immer wieder vor viele Fragen. Ist der erlittene Schaden auf das Fremdeinwirken einer dritten Person zurückzuführen, haben Geschädigte  einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Wie hoch der Schmerzensgeldanspruch beziffert wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Schmerzensgeld soll dem Unfallopfer einen angemessenen Ausgleich für seine verletzungsbedingten Schäden bieten. Ausschlaggebend sind Schmerzintensität, Eingriffsintensität und Folgeschäden. Darüber hinaus hat das Schmerzensgeld auch noch eine Genugtuungsfunktion. All dies ist in die Überlegungen zur Höhe des Schmerzensgelds einzubeziehen. 

Fordert der Geschädigte nach einem Unfall Schmerzensgeld, muss er beweisen, welchen körperlichen Schaden er erlitten hat.

Gerne helfen wir Ihnen den Schmerzensgeldanspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu beurteilen und den Anspruch schließlich bei der Gegenseite erfolgreich durchzusetzen. 



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